Das BMS Audio Lexikon
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Frequenzbereiche

Für die drahtlosen Mikrofonanlagen sind Einzelfrequenzen aus den folgenden Frequenzbereichen zugewiesen

30 - 40 MHz
Bedarfsträger: Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, Private Rundfunk-Programmanbieter und Programmproduzenten, Dienstleister der Veranstaltungstechnik, Jedermann für Hobbyzwecke, Kongreßzentren, Museen, Theater usw.

Fernsehbereich III
Kanäle 5-11 (174-223 MHz)
Der Einsatz außerhalb der in der Frequenzzuteilung angegebenen Gebiete, Gebäude bzw. Räume oder festen Spielflächen ist nicht zulässig.
Bedarfsträger: Private Rundfunk-Progrmmanbieter und Programmproduzenten, Dienstleister der Veranstaltungstechnik, Schauspielhäuser, Theater, Kongreßzentren, Messen und Mehrzweckhallen, Stadthallen der Städte und Gemeinden, sowie Freilichtbühnen mit festen Spielflächen im Freien.

Fernsehbereich IV/V
Kanäle 21-37 (470-606 MHz) und 39-60 (614-790 MHz)
Bedarfsträger: Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten.

Fernsehbereich V
Kanäle 62-63 (798-814 MHz)>BR>Bedarfsträger sind in folgende Nutzergruppen unterteilt:

Nutzergruppe 1 und 2:
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, Private Rundfunk-Programmanbieter und Programmproduzenten.

Nutzergruppe 3 und 4:
Mit örtlich freizügigem Einsatz und Betrieb auch außerhalb geschlossener Räume. ´Andere Veranstalter´ z.B. Wanderbühnen oder Dienstleister der Veranstaltungstechnik und sogenannte ´Rollende Diskotheken´.

Nutzergruppe 5:
Ausschließlich innerhalb geschlossener Räume.
Schauspielhäuser, Theater, Produktionsstudios, Kongreßzentren, Messen, Mehrzweckhallen/Stadthallen der Kreise, Städte und Gemeinden. Kanal 61 (790-798 MHz) und Kanäle 67-69 (838-862 MHz)
Aufteilung in Nutzergruppen entsprechend den Kanälen 62 und 63. Ausschließlich innerhalb geschlossener Räume mit Zustimmung des militärischen Hoheitsträgers.

863 - 865 MHz
Dieser Frequenzbereich ist der Allgemeinheit u.a. zur Nutzung durch drahtlose Mikrofonanlagen zugeteilt. Text der Allgemeinzuteilung im Amtsblatt 23 von 1999 in der Verfügung Nr. 163.

Drahtlose Mikrofonanlagen genießen keinerlei Schutz vor Beeinflussungen gegenüber gleichberechtigten Anwendern im gleichen Einsatzgebiet. Die verschiedenen Betreiber müssen den Einsatz der Mikrofone untereinander selbst koordinieren.


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