Da die Übertragung des Signals per Funk erfolgt, ist die Nutzung drahtloser Mikrofone und Mikrofonanlagen, durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post gesetzlich geregelt.
Auf den ersten Blick folgende Infos:
- Die zulässige Strahlungsleistung liegt im UHF-Bereich bei 20mW, im VHF-Bereich bei 10mW.
- Anmelde- und gebührenfrei sind Frequenzen zwischen 863 und 865 MHz bei einer max. Leistung von 10mW.
- Die Kanäle 62 und 63 (798-814 MHz) sind für die allgemeine Benutzung freigegeben, jedoch Anmelde- und Gebührenpflichtig.
- Weitere Frequenzen in den Kanälen 61, 67, 68 und 69 werden nur für bestimmte Nutzergruppen (Theater, Messen, Stadthallen u.ä.) genehmigt.
- Genehmigungen für VHF-Frequenzen sind immer standortbezogen, kann aber u. U. je nach Bedarf für unterschiedliche Nutzungsradien erteilt werden. Möglich kann hier alles sein, von der räumlichen Anwendung bis z. B. ein gesamter Landkreis.
- Genehmigungen für UHF-Frequenzen können, je nach Fall, sowohl standortbezogen, als auch bundesweit erteilt werden.
- Bei Störungen muß man auf andere Frequenzen ausweichen, eine Standardlösung gibt es nicht.
Da wir für diese Angaben keine Garantie übernehmen können, wenden Sie sich bitte zur Klärung Ihrer Fragen direkt an die Regulierungsbehörde:
Telefon: 01805/101000,
unter Angabe Ihrer Postleitzahl erhalten Sie die Nummer Ihrer regional zuständigen Behörde.
Im folgenden finden Sie einen Auszug des Gesetzes:
Stand: Januar 2003
Allgemeines
Drahtlose Mikrofonanlagen dienen der einseitigen Übertragung von Sprach-, Musik- oder Tonsignalen auf Bühnen, z.B. bei Musikveranstaltungen, wie Konzerten, Musicals, Opern, Shows oder bei Theateraufführungen. Darüber hinaus werden sie häufig in Diskotheken und für Karaoke genutzt.
Zur Sprachübertragung werden sie desweiteren in Kongreß- und Schulungsräumen eingesetzt. Aber auch im privaten Bereich kommen sie vermehrt zum Einsatz. Sie sind als drahtlose Alternative für das Mikrofonkabel bestimmt.
Eine Drahtlose Mikrofonanlage besteht aus den an der Betriebsstelle (Einsatzort) zusammengefassten Kleinstsendern (ein oder mehrere drahtlose Mikrofone) und einem oder mehreren meist ortsfest betriebenen Empfängern.
Die Empfänger Drahtloser Mikrofonanlagen können darüber hinaus in
Tonfilmkameras oder am Körper getragen für das sog. ´In-Ear-Monitoring´ eingesetzt werden. Drahtlose Mikrofone (Sender) können auch in Musikinstrumenten eingesetzt werden. Zum besseren Empfang über etwas größere Entfernungen, z.B.
bei weitläufigen Bühnenanlagen, dürfen auch mehrere Empfänger betrieben werden, deren Ausgänge jedoch zusammengeschaltet sein müssen. Derart zusammengeschaltete Empfänger gelten als eine Betriebsstelle.
Werden mehrere Empfänger, z.B. in benachbarten Vortragsräumen o.ä., als jeweils getrennte Empfangsstelle gleichzeitig über die gleichen drahtlosen Mikrofone bedient, handelt es sich um eine Drahtlose Mikrofonanlage.
Drahtlose Mikrofonanlagen sind Teil des Durchsagefunks, der wiederum zum nichtöffentlichen mobilen Landfunk (nömL) gehört.
Die Nutzung für feste Funkverbindungen ist nicht zulässig.
Da drahtlose Mikrofone durch ihre Frequenznutzung andere Funkanwendungen stören bzw. selbst gestört werden können, ist ihr Betrieb von folgenden Bestimmungen abhängig:
Frequenzzuteilung
a) Einzelzuteilung
Für die Nutzung von Frequenzen für das Betreiben Drahtloser Mikrofonanlagen ist grundsätzlich eine vorherige Frequenzzuteilung durch eine Außenstelle (ASt) der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) erforderlich.
Eine Einzelzuteilung der Frequenz(en) zur Nutzung durch eine Drahtlose Mikrofonanlage wird mit den Formblättern ´Antrag auf Zuteilung von Frequenzen zur Nutzung für das Betreiben von Funknetzen oder Funkanlagen des nömL´ sowie der Anlage zum Antrag für den Durchsagefunk beantragt. Diese sind bei jeder ASt der Reg TP erhältlich. Beide Formblätter sind ausgefüllt und unterschrieben in Papierform an die zuständige ASt der Reg TP zu senden. Mit der Frequenzzuteilung werden dem Betreiber eine oder mehrere Betriebsfrequenzen zur Nutzung zugeteilt.
Die Urkunde ist vom Inhaber der Frequenzzuteilung bei der Drahtlose Mikrofonanlage aufzubewahren und Beauftragten der Reg TP oder Polizeibamten auf Verlangen vorzuzeigen. Bei jeder Änderung (z.B. Erweiterung um Geräte) oder Standortwechsel ist die Frequenzzuteilung mit einem Änderungsantrag der zuständigen ASt der Reg TP zurzulegen.
Zur Vermeidung von Fehlinvestitionen, empfehlen wir Interessenten von Drahtlose Mikrofonanlagen, sich vor der Beschaffung der Geräte bei der zuständigen Außenstelle der Reg TP beraten zu lassen.
b)Allgemeinzuteilung
Frequenzen können auch von Amts wegen als Allgemeinzuteilung für die Nutzung bestimmter Frequenzen durch die Allgemienheit zugeteilt werden (s. Punkt e. unter Frequenzbereiche).
Damit bedarf es keiner weiteren Frequenzzuteilung im einzelnen, wenn die Drahtlose Mikrofonanlagen der Bestimmung unter ´Funkanlagen´ entsprechen.
Für Frequenznutzung im Rahmen einer Allgemeinzuteilung werden weder Gebühren nach der Frequenzgebührenverordnung (FGebV) noch Beiträge nach der Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV) erhoben.
Funkanlagen
Im Rahmen einer Allgemein- oder Einzelzuteilung von Frequenzen dürfen nur Funkanlagen betrieben werden, die eine deutsche Zulassung besitzen oder gemäß den Vorschriften der Richtlinie 199/5/EG (RTTE-Richtlinie) in Verkehr gebracht wurden und die im Frequenznutzungsplan festgelegten Nutzungsbedingungen für die zugeteilten Frequenzen erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sind.
Bis zum Inkrafttreten des Frequenznutzungsplanes gelten übergangsweise die Verwaltungsgrundsätze Frequenznutzungen (VwGrds-FreqN) der Reg TP.
Frequenzbereiche
Für die drahtlosen Mikrofonanlagen sind Einzelfrequenzen aus den folgenden Frequenzbereichen zugewiesen
30 - 40 MHz
Bedarfsträger: Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, Private Rundfunk-Programmanbieter und Programmproduzenten, Dienstleister der Veranstaltungstechnik, Jedermann für Hobbyzwecke, Kongreßzentren, Museen, Theater usw.
Fernsehbereich III
Kanäle 5-11 (174-223 MHz)
Der Einsatz außerhalb der in der Frequenzzuteilung angegebenen Gebiete, Gebäude bzw. Räume oder festen Spielflächen ist nicht zulässig.
Bedarfsträger: Private Rundfunk-Progrmmanbieter und Programmproduzenten, Dienstleister der Veranstaltungstechnik, Schauspielhäuser, Theater, Kongreßzentren, Messen und Mehrzweckhallen, Stadthallen der Städte und Gemeinden, sowie Freilichtbühnen mit festen Spielflächen im Freien.
Fernsehbereich IV/V
Kanäle 21-37 (470-606 MHz) und 39-60 (614-790 MHz)
Bedarfsträger: Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten.
Fernsehbereich V
Kanäle 62-63 (798-814 MHz)>BR>Bedarfsträger sind in folgende Nutzergruppen unterteilt:
Nutzergruppe 1 und 2:
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, Private Rundfunk-Programmanbieter und Programmproduzenten.
Nutzergruppe 3 und 4:
Mit örtlich freizügigem Einsatz und Betrieb auch außerhalb geschlossener Räume. ´Andere Veranstalter´ z.B. Wanderbühnen oder Dienstleister der Veranstaltungstechnik und sogenannte ´Rollende Diskotheken´.
Nutzergruppe 5:
Ausschließlich innerhalb geschlossener Räume.
Schauspielhäuser, Theater, Produktionsstudios, Kongreßzentren, Messen, Mehrzweckhallen/Stadthallen der Kreise, Städte und Gemeinden.
Kanal 61 (790-798 MHz) und Kanäle 67-69 (838-862 MHz)
Aufteilung in Nutzergruppen entsprechend den Kanälen 62 und 63.
Ausschließlich innerhalb geschlossener Räume mit Zustimmung des militärischen Hoheitsträgers.
863 - 865 MHz
Dieser Frequenzbereich ist der Allgemeinheit u.a. zur Nutzung durch drahtlose Mikrofonanlagen zugeteilt. Text der Allgemeinzuteilung im Amtsblatt 23 von 1999 in der Verfügung Nr. 163.
Drahtlose Mikrofonanlagen genießen keinerlei Schutz vor Beeinflussungen gegenüber gleichberechtigten Anwendern im gleichen Einsatzgebiet. Die verschiedenen Betreiber müssen den Einsatz der Mikrofone untereinander selbst koordinieren.
Gebühren und Beiträge
Für die Frequenzzuteilung bei Einzelzuteilungen sowie für die Aufwendungen für Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der dazu notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen werden einmalige Gebühren und jährliche Beiträge erhoben. Die Höhe der Gebühren und Beiträge bemisst sich nach der Frequenzgebührenverordnung (FGebV), der Frequenznutzungs-beitragsverordnung (FBeitrV) und der Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVBeitrV), in den jeweils gültigen Fassungen. (Preis mit einer konkreten Konfiguration bei der Regulierungsbehörde erfragen)
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